Allge­meine Geschäfts­bedin­gun­gen der Richter Recycling GmbH

§ 1 Allgemeines

1.1  Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: „Auftraggeber“) finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Entsorgungsauftrag (nachfolgend: „Auftrag“ / „Entsorgungsleistung“) vorbehaltlos ausführen.

1.2  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und in diesen AGB niedergelegt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Ergänzend gelten - soweit durch diese AGB hiervon nicht abgewichen wird - die gesetzlichen Regeln nach HGB.

1.3  Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, soweit dieser ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4  Der Auftraggeber stimmt unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Zustandekommen eines Vertrages automatisch zu und verpflichtet sich insbesondere der Einhaltung seiner Pflichten als Auftraggeber. Dazu zählen alle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Pflichten (siehe § 4 der AGB) mit besonderer Beachtung der korrekten Deklaration und der vereinbarten Qualität / Zusammensetzung der Abfälle sowie der sachgemäßen Lagerung und Verwendung der durch uns gestellten Behälter zur Sammlung der Abfälle des Auftraggebers.

§ 2 Angebot / Vertragsschluss

2.1  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten. Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen.

2.2  Für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses sind die Angaben in unserem Angebot maßgeblich. Bestätigen wir die Annahme des Auftrages schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses.

2.3  Mündliche Zusagen durch unsere Mitarbeiter oder unsere sonstigen Hilfspersonen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4  Lieferscheine haben auch ohne Gegenzeichnung durch den Auftraggeber (z.B. nichtbesetzte Baustelle) ihre Gültigkeit. Gleiches gilt auch bei Abholung von Behältern jeglicher Art.

2.5  Im Falle des Bestehens eines Dauerschuldverhältnisses zwischen der Richter Recycling GmbH und dem Auftraggeber müssen die vertraglich vereinbarten Positionen und Mengen auch der Richter Recycling GmbH angedient werden. Eine Zweckentfremdung der gestellten Behälter sowie die Beauftragung Dritter durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Dies gilt auch für das Verrücken / Umstellen der Behälter durch einen Dritten / Subunternehmer.

§ 3 Unsere Leistungen und Pflichten

3.1  Wir entsorgen die im jeweiligen Auftrag genannten Abfälle des Auftraggebers und führen diese entsprechend den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrW-/AbfG) und den auf dieser Basis erlassenen Verordnungen und Vorschriften und den behördlichen Vorschriften, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.

3.2  Sofern nichts anderes vereinbart ist, holen wir die Abfälle vom Auftraggeber ab. Datum, Uhrzeit und Ort der Abholung werden vorher mit dem Auftraggeber vereinbart. Fällt bei turnusmäßiger Abfuhr der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Feiertag durchzuführen. Fällt das für die Entsorgung des Auftraggebers vorgesehene Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt. Ansprüche auf Schadensersatz für die in diesem § 7 genannten Fälle sind ausgeschlossen.

Entsprechend dem jeweiligen Auftrag stellen wir auch die zur Erfassung der beim Auftraggeber angefallenen Abfälle erforderlichen Behälter zur Verfügung.

3.3  Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.

3.4  Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

4.1  Der Auftraggeber hat uns alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns vollständige Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen und die erforderlichen Nachweise gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der darauf basierenden Nachweisverordnung zu übergeben.

Sind beim Transport, der Verwertung oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu beachten (z.B. die Rahmenbedingungen für die Entsorgung / Transport von Dämmstoffen und Asbestabfällen in sog. „Big Bags“), muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Dies gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder Verfügungen und der Auftraggeber haftet bei Beanstandungen aufgrund fehlender Nachweise oder Genehmigungen durch die zuständigen Ämter oder Behörden.

4.2  Der Auftraggeber ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Auftraggeber ist weiterhin allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung der abzuholenden Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Hierbei sind besonders die gesonderten Bedingungen für die Behandlung von Dämmstoffen und Asbestabfällen zu beachten (siehe § 4 Art. 4.1). Für Beschädigungen, Schäden oder Mehrkosten, die durch Komplikationen durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Abfälle / Behälter entstehen, kommt allein der Auftraggeber auf.

Unsere Entsorgungspflicht besteht nur für Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.

4.3  Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm uns überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe / Abfälle beigemischt sind. Änderungen in der Zusammensetzung der Abfälle sind uns umgehend mitzuteilen.

Wir sind berechtigt, die uns überlassenen Abfälle auf korrekte Deklaration zu überprüfen und richtig einzustufen. Sollte sich bei der Abholung oder Entladung herausstellen, dass sich unter den von uns zu entsorgenden Abfällen Stoffe / Abfälle befinden, die falsch deklariert wurden, sind wir berechtigt, diese Stoffe / Abfälle zurückzuweisen oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber solche Stoffe / Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Den Mehraufwand (z.B. für die Sortierung der Abfälle) oder die Mehrkosten der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle können wir dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

Soweit der zu entsorgende Abfall kostenpflichtig ist, bleibt dieser bis zur Zahlung der Rechnung  im Eigentum des Abfallerzeugers und kann bei Nichtzahlung kostenpflichtig wieder dem Erzeuger zurückgebracht werden.

4.4  Der Auftraggeber hat für die Aufstellung der Abfallbehälter geeignete Standplätze mit ausreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen, sodass die Abholung ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Für Schäden, die durch einen ungeeigneten Standplatz entstehen, haftete allein der Auftraggeber. Sofern für die Aufstellung der Abfallbehälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (z.B. bei Aufstellung auf öffentliche Flächen), hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten zu besorgen. Der Auftraggeber ist allein für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für die von uns zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sowie für die Räum- und Streupflichten im Bereich der Standplätze verantwortlich und haftet allein bei Nichteinhaltung für entstandene Schäden.

Darüber hinaus muss der Auftraggeber die Ladungssicherung durch sachgemäße Befüllung des Abfallbehälters garantieren. Bei Überladung (d.h. Überschreitung des max. Wassermaßes) wird der Behälter auf Kosten des Auftraggebers durch uns oder den Auftraggeber wieder bis aufs zulässige Maximalmaß entladen. Für durch Überladung entstandene Schäden haftet allein der Auftraggeber.

4.5  Die von uns zur Verfügung gestellten oder von uns gemieteten Abfallbehälter hat der Auftraggeber sorgfältig zu behandeln, zu sichern, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Bei entstandenen  Beschädigungen des durch uns gestellten Abfallbehälters haftet der Auftraggeber.

Vorbeschädigungen hat der Auftraggeber bei der Übergabe uns sofort mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass der Abfallbehälter nicht durch Dritte befüllt wird und kommt für daraus entstandene Kosten und Schäden auf.

4.6  Verzichtserklärung Einsatz Selbstlader

Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer (Richter Recycling GmbH) eine gefahrlose Befahrung und Entsorgung sämtlicher Abfälle bei der Ladung durch ein Selbstladefahrzeug zu.

Dazu zählt, dass:

  • die Befahrung zu den Anfahrstellen der Baustelle oder des Grundstückes eine Traglast von 27 Tonnen standhält
  • keine Hindernisse im Schwenkbereich des LKW´s und des Ladekran vorhanden sind eine maximale Zuladung von 7,5 Tonnen nicht überschritten werden darf
  • bei Nichteinhaltung der oben genannten Vorgaben der Auftraggeber bei Unfällen sowie   beim Einsinken des LKW`s für sämtliche Schäden sowie die Bergung des LKW`s haftbar ist   

4.7  Vereinbarung Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren / Wertstoffen vor, bis der Kunde alle Forderungen vollständig bezahlt hat. Erst dann fällt das Eigentum an der gekauften Sache an den Käufer. Wenn der Kunde eine fällige Leistung nicht erbringt, sich insbesondere in Zahlungsverzug befindet,  sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Wir sind dann zudem berechtigt, vom Kunden zusätzlich Schadenersatz zu verlangen.

§ 5 Preise

5.1  Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2  Erhöhen sich die der Kalkulation der vereinbarten Vergütung zugrundeliegenden Kosten für Leistungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, kann der Auftragnehmer die Anpassung der vereinbarten Vergütung an die neuen Bedingungen verlangen. Eine Erhöhung der Kosten in diesem Sinne schließt Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge von Änderungen der Rechtsprechung, anwendbarer Gesetze oder kommunaler Gebühren mit ein.

Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart.

Im Falle des form- und fristgerechten Widerspruchs gilt der jeweils zuletzt vereinbarte Preis fort. Der Auftragnehmer ist jedoch im Falle des Widerspruchs berechtigt, die Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens innerhalb eines weiteren Monats außerordentlich zu kündigen.

5.3  Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Darüber hinausgehende Leistungen (Mehrleistungen), die der Auftraggeber in Anspruch nimmt, werden nach Aufwand gesondert zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt. Dazu zählt ebenfalls die fällige Verwaltungsgebühr für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und die notwendige Dokumentation der Entsorgungsnachweise und Übernahmescheine.

Für Abfallbehälter gilt eine Mietfreiheit von vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Auftraggeber eine Miete in Rechnung gestellt, falls kein Auftrag zur Leerung oder Abholung bei uns schriftlich einging oder schriftlich durch uns festgehalten wurde. Eine Leerung durch Dritte ist ausgeschlossen.

5.4  Wir können Teilleistungen abrechnen. Die Abrechnung unserer Leistungen kann auch monatlich erfolgen. Rechnungsbeträge sind ohne Skonto oder sonstige Abzüge innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu zahlen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Wir sind dann berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe - § 288 BGB - zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines Verzugsschadens, bleiben hiervon unberührt.

5.5  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers.

5.6  Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

5.7  Sind wir mit der laufenden Entsorgung von Abfällen des Auftraggebers beauftragt, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z.B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren) eintreten. Diese Änderung werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

5.8  Für Wartezeiten, die aufgrund selbstverschuldeter Behinderungen durch den Auftraggeber entstehen, kann der Auftragnehmer eine gesonderte angemessene Vergütung verlangen.

5.9  Fehlfahrten aufgrund gestellter Hindernisse, die nicht durch den Auftragnehmer hervorgerufen wurden,  sind generell zu vergüten. Dies gilt auch für Fehlfahrten aufgrund von Abwesenheit des Auftraggebers oder eines Vertreters, falls der Auftrag dann nicht ordnungsgemäß aufgeführt werden kann.

5.10  Festgestellte Mindermengen werden mit der nächsthöheren Abrechnungsgrundlage abgerechnet.

§ 6 Leistungszeit

Soweit unsere Leistung eine Mitwirkung des Auftraggebers voraussetzt, können wir vom Auftraggeber die Verschiebung des Leistungstermins um den Zeitraum verlangen, um den der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachkommt.

Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer Nachfrist durch den Auftraggeber voraussetzt, beträgt diese Nachfrist mindestens 2 Wochen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

7.1  Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erbringung der Leistung, schriftlich geltend zu machen oder bei uns schriftlich aufnehmen zu lassen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 14 Tage nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Leistungserbringung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren gesetzlichen zwingenden Verjährungsfristen gelten diese.

7.2  Bei begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

7.3  Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt ist, soweit es dabei nach dem Gesetz auf Verschulden ankommt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt nicht für unsere Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Soweit es nicht um Schäden geht, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; engere gesetzliche Begrenzungen der Haftung bleiben hiervon unberührt.

Ausgeschlossen von unserer Haftung sind Schäden aller Art, die aus der unsachgemäßen Beladung, Lagerung oder Verwendung des Abfallbehälters durch den Auftraggeber resultieren.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Eine Änderung der Beweislast zu unserem Nachteil ist mit den vorgenannten Regelungen zur Haftung nicht verbunden.

7.4  Die Parteien (Auftraggeber / Auftragnehmer) haften unbeschränkt für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch eine Partei, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Partei den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.

§ 8 Höhere Gewalt

8.1  Wir haften nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse), unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

8.2  Der Auftraggeber wird von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt von uns unverzüglich benachrichtigt, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.

9. Schlussbestimmungen

9.1  Die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

9.2  Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz.

9.3  Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz speichern und uns vorbehalten, die Daten Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln, soweit das für die Vertragserfüllung erforderlich sein sollte.

Stand: Februar 2017

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