Allgemeine Geschäftsbedingungen der Richter Recycling GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Richter Recycling GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
3. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande.
3. Maßgeblich für Umfang und Inhalt des Vertrages sind Angebot und Auftragsbestätigung.
4. Lieferscheine, Wiegescheine und elektronische Erfassungsprotokolle gelten auch ohne Gegenzeichnung als anerkannt, sofern ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird.
TEIL A – Entsorgungsleistungen
§ 3 Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer erbringt Entsorgungsleistungen nach den jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
3. Termine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart.
4. Fällt ein Abfuhrtermin auf einen Feiertag oder kommt es zu unvorhersehbaren Störungen (z.B. Fahrzeugausfall), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuholen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist für die zutreffende und vollständige Deklaration der Abfälle verantwortlich.
2. Er gewährleistet, dass die Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und keine nicht vereinbarten Stoffe enthalten.
3. Bei Fehlwürfen oder Falschdeklarationen ist der Auftragnehmer berechtigt, Mehrkosten (Sortierung, Sonderbehandlung, Standzeiten, Entsorgungszuschläge) gesondert zu berechnen.
4. Der Auftraggeber stellt geeignete Standplätze und ausreichend befestigte Zufahrten bereit. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht.
5. Gestellte Behälter sind sachgemäß zu behandeln, gegen unbefugte Nutzung zu sichern und ausschließlich vertragsgemäß zu befüllen.
6. Die Mietfreiheit für Behälter beträgt vier Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Miete zu berechnen.
7. Wartezeiten und Fehlfahrten, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden gesondert berechnet.
8. Bei Überladung oder unsachgemäßer Befüllung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Entladung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen oder die Abfuhr zu verweigern.
9. Wird ein Selbstladefahrzeug eingesetzt, gewährleistet der Auftraggeber eine gefahrlose Zufahrt, ausreichende Tragfähigkeit sowie Hindernisfreiheit im Schwenkbereich. Für hieraus entstehende Schäden haftet der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat.
§ 5 Gefahrübergang
1. Mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder an den Transporteur geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. Maßgeblich für Menge und Qualität sind die bei Verladung oder Anlieferung erstellten Wiege- und Analyseprotokolle.
3. Festgestellte Mindermengen werden auf Basis der nächsthöheren Abrechnungsgrundlage berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
TEIL B – Lieferung und Verkauf von Wertstoffen
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Der Auftragnehmer erwirbt Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen.
3. Bei Vermischung oder Verbindung mit fremden Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum entsprechend dem Verhältnis der Werte.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer ab.
5. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann diese Ermächtigung widerrufen werden.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, werden Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigegeben.
TEIL C – Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen.
3. Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug fällig.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
5. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden.
7. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, Preise anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren ändern. Die Anpassung wird schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen, gilt die Anpassung als vereinbart. Im Falle des Widerspruchs steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu.
§ 8 Mängel und Rügepflicht
1. Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
2. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen.
3. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10. Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere behördlichen Maßnahmen, Streiks, Energieversorgungsstörungen oder extremen Witterungsverhältnissen, ist der Auftragnehmer für die Dauer der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht befreit.
§ 11. Sanktions- und Compliance-Vorbehalt
Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine nationalen oder internationalen Sanktionsvorschriften, Embargos oder sonstige gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.